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Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Flüchtlinge in den Gemeinschaftsunterkünften des Main-Tauber-Kreises können zwar in der Regel nicht sofort in den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden, möchten aber auch nicht längere Zeit untätig sein.Zudem bringen die Flüchtlinge auch aus ihren Herkunftsländern Arbeitsbegabungen und Lebenserfahrungen mit, die sie gewinnbringend für die Gesellschaft einbringen können.

So wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Asylbewerbern Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzungen

Bei der zu leistenden Arbeit muss es sich um eine „zusätzliche“ Arbeit handeln, also Tätigkeiten, welche sonst nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet worden wären. Die Tätigkeiten dürfen keine nicht geförderten Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt verdrängen.

Die Arbeitsgelegenheiten begründen weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Sie sollen zeitlich und räumlich so gestaltet werden, dass sie von den Flüchtlingen stundenweise ausgeführt werden können und zumutbar sind. Die Flüchtlinge sollen durch einen Ansprechpartner vor Ort informiert und begleitet werden. Die Arbeitszeit darf einhundert Stunden pro Monat nicht überschreiten. Die Aufwandsentschädigung beträgt 0,80 Euro je Stunde und wird von der Institution übernommen, welche die Arbeitsgelegenheit bereitstellt. Die Bezahlung erfolgt direkt an den jeweiligen Flüchtling.

Die Flüchtlinge erhalten über das Landratsamt Gesundheitshilfe. Eine Haftpflicht-/ Unfallversicherung muss bei Bedarf über die Institution, die die Arbeitsgelegenheit anbietet, abgeschlossen werden. Ist für die Arbeitsgelegenheit eine Prüfung der Gesundheit bzw. ein Gesundheitszeugnis erforderlich, muss dieses extra angefordert werden; die Kosten hierfür trägt die Körperschaft, die die Arbeitsgelegenheit anbietet.

Hinweis: Es kann sein, dass ein Flüchtling bei positivem Ausgang seines Asylverfahrens eine reguläre Erwerbstätigkeit aufnehmen darf bzw. bei negativem Ausgang zur Ausreise aufgefordert wird. Die Arbeitsgelegenheit wäre in diesem Fall zu beenden.

Wenn Sie Interesse an der Schaffung einer solchen Arbeitsgelegenheit haben, füllen sie bitte den Antrag auf Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz aus. 

Mögliche Arbeitsgelegenheiten

Arbeitsgelegenheiten wurden z.B. in folgenden Bereichen geschaffen:

  • Mithilfe in den Bauhöfen der Städte und Gemeinden bei Reinigungsarbeiten und gärtnerischen Pflegemaßnahmen
  • Unterstützung in Pflegeheimen bei der Essensgabe an pflegebedürftige Menschen oder durch die Begleitung bei Spaziergängen
  • Mithilfe bei der Pflege von Trockenhängen durch den Kommunalen Landschaftspflegeverband Main-Tauber
  • Unterstützung von Aktivitäten der Vereine und kirchlichen Einrichtungen (z.B. durch die Mithilfe bei der Renovierung von vereinseigenen bzw. kirchlichen Gebäuden)
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